Gesetzesgrundlage Volkszählung 2011
Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Volkszählung / Zensus 2011 in Stichworten:
EU-Verordnung zur Volkszählung 2011 (Juli/Sept.
2008)
(Verordnung Nr.
763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 218 vom
13.08.2008 )
Verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im
Jahr 2011 Zensusdaten zu erheben.
Die
Verordnung legt die Merkmale fest, die in allen
Mitgliedstaaten
erhoben und an die EU weitergegeben werden müssen. Dadurch
werden
die Ergebnisse des Zensus 2011 europaweit vergleichbar. Vor dem Erlass
der Verordnung haben die Mitgliedstaaten in der Europäischen
Kommission, im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union
darüber beraten.
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (Dez. 2007)
(Zensusvorbereitungsgesetz
2011 (BGBl. I S.2808)
Das Zensusvorbereitungsgesetz bestimmt den Aufbau eines
Anschriften-
und Gebäuderegisters zur Vorbereitung der Volkszählung. Hier sind
strengste Sicherheitsbestimmungen (auch schon in der
Vorbereitungsphase) festgelegt die den Datenschutz
gewährleisten
sollen.
Zensusgesetz 2011 (Juli 2009)
(Zensusgesetz 2011
(BGBl. I S. 178))
Vor Inkrafttreten des Zensusgesetzes wurde dies vom Deutschen
Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das
Zensusgesetz
definiert die Bestimmungen zur Auskunftspflicht und welche
statistischen Merkmale erhoben werden sollen und wie diese
zusammengeführt, gespeichert und danach gelöscht werden.
Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (Juni 2010)
(Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011
(BGBl. I S. 830))
Inhalt:
Regelungen zum Stichprobenverfahren und -umfang für die
Haushaltebefragung.
Zensusausführungsgesetze
(Landesgesetze)
Die Zensusausführungsgesetze der deutschen Bundesländer
Ländern regeln die Aufgaben der
Statistischen Landesämter und die Ausgestaltung der
Erhebungsstellen in den Kommunen und die
Einstellung der Interviewer/-innen.
Datenschutz und Geheimhaltung:
Volkszählungsurteil (Dez. 1983)
(Volkszählungsurteil
1983)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. Dezember 1983 im Volkszählungsurteil hervorgehoben, dass grundsätzlich jeder Einzelne das im Grundgesetz festgeschriebene Recht hat, „selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. Dieses „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ kann nur dann eingeschränkt werden, „wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt“.
Die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte ist beim
Zensus 2011 gegeben. Begründet wird dies mit der Wichtigkeit
der Daten zur Bevölkerung und zur Wohn- und Arbeitssituation
sind Grundlage vieler wichtiger Entscheidungen in Politik, Wirtschaft
und Gesellschaft.
Solche
Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
erfordern einer zusätzlichen verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage. Dazu wurde das Zensusgesetz
2011 verabschiedet.
Gemäß Volkszählungsurteil dürfen nie Einzeldaten von
Bürgern/Einwohnern von der amtlichen Statistik weitergegeben werden.
Dies ist auch nicht für Verwaltungszwecke an andere staatliche Stellen
erlaubt. Für den Zensus 2011 ist dies gleichfalls im Zensusgesetz 2011
geregelt.
Bundesstatistikgesetz
(Gesetz
über die Statistik für Bundeszwecke)
Bei Bundesstatistiken gilt auch bei der Volkszählung 2011 der zentrale Grundsatz, dass alle Einzelangaben der Befragten geheim zu halten sind. Diese Angaben dienen nur statistischen Zwecken und dürfen daher weder an private noch staatliche Stellen weitergegeben werden.
Weiterhin gelten ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
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